Die Sache ist seit dieser Woche sehr eindeutig: Der «Blick» hat die Intimsphäre von Jolanda Spiess-Hegglin «in schwerwiegender Weise verletzt». So urteilt das Zuger Obergericht in zweiter Instanz und spricht eine Genugtuung für Jolanda Spiess-Hegglin von 10’000.
In einer anderen Sache könnte dieses Urteil auch Folgen haben: Die «Tages-Anzeiger»-Journalistin Michèle Binswanger plant die Publikation eines Buchs, das den fraglichen Abend, respektive die Geschehnisse rund um die Landammannfeier 2014 in Zug thematisiert. Binswanger bestätigt das gegenüber Fairmedia.
Gegen dieses Vorhaben hat das Zuger Kantonsgericht im Mai eine superprovisorische Massnahme verfügt, die es Binswanger untersagt, über bestimmte Handlungen an besagter Landammannfeier zu berichten. Biswanger hat, flankiert von ihrem Arbeitgeber TX Group, gegen die Verfügung rekurriert. Der Entscheid – Bestätigung oder Aufhebung der Massnahme – wird in den nächsten Tagen erwartet.
Abgesehen von der superprovisorischen Verfügung stellt sich nun auch aufgrund des «Blick»-Urteils die Frage, wie Binswanger über den besagten Abend schreiben kann, ohne ebenfalls – wie der «Blick» – die Intimsphäre von Spiess-Hegglin zu verletzen.
Was sagt Binswanger dazu? Hat sie ihre Absicht, über jenen Abend zu schreiben, nun geändert? Über die Pressestelle der TX Group lässt sie ausrichten:
«Das vorliegende Urteil bezieht sich auf einen bestimmten Artikel aus dem Jahr 2014. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass über die Geschehnisse rund um die Zuger Landammannfeier 2014 heute nicht mehr geschrieben werden darf.»
Nun, was dürfte Binswanger also über jenen Abend schreiben, ohne die Intimsphäre von Spiess-Hegglin zu verletzen? Sie dürfte zum Beispiel über das Wetter an dem Abend schreiben, über die Farbe der Eingangstür des Restaurants, über das Knarren der schweren Holzdielen, über das Menü, das serviert wurde, über die Beschaffenheit des Interieurs in der Captain’s Lounge und so weiter und so fort.
Sobald jedoch ein mutmassliches Delikt oder schon nur einzelne Personen im Zusammenhang mit Spiess-Hegglin erwähnt werden, handelt es sich um eine Persönlichkeitsverletzung – das hat das Zuger Obergericht nun sehr klar festgestellt.
Denn alles, was an diesem Abend im Zusammenhang mit Spiess-Hegglins Privatsphäre geschah, hat keine öffentliche Relevanz hat, so die Argumentation des Gerichts.
Dass Spiess-Hegglin heute, annähernd sechs Jahre nach dem fraglichen Abend, möglicherweise als Person des öffentlichen Lebens gesehen werden kann, rechtfertigt wiederum nicht, über die Geschehnisse von damals zu berichten und in ihre Privatsphäre einzugreifen.
Binswanger ist indes gewillt, die Arbeiten am Buch fortzusetzen, sofern die Massnahme aufgehoben wird, wie sie gegenüber Fairmedia erklärt. Falls die Massnahme nicht aufgehoben würde, werde sie dieses Urteil anfechten.
Auf die Frage, ob die TX Group, ehemals Tamedia, ihre Prozesskosten trage, antwortet Binswanger:
«Tamedia unterstützt mich und setzt sich gegen das superprovisorische Verbot zur Wehr. Zu den Kosten geben wir keine Auskunft.»