Statuten

Unseren Statuten können Sie entnehmen, wie Fairmedia als Verein aufgestellt ist, wer wie Mitglied werden kann oder wie der Zweck des Vereins definiert ist.

Art. 1 Name und Zweck:

Unter dem Namen «Fairmedia» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein bezweckt, eine Anlaufstelle für die Be­troffenen von medialen Über­schreitungen durch praktische, allenfalls auch juristische Beratung, zu betreiben oder zu unterstützen. Fairmedia informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit gezielt über die Verletzung von journalistischen Grundsätzen. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt keine kommerziellen Zielsetzungen.

Art. 2 Mitglieder:

Der Verein Fairmedia besteht aus natürlichen und juristischen Personen, welche den Zweck des Vereins unterstützen.

Aufnahme:
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

Wird jemandem vom Vorstand die Aufnahme in den Verein verweigert, so hat er ein Re­kurs­recht an die nächste stattfindende ordentliche Generalversammlung, die endgültig über das Aufnahmegesuch befindet. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

 

Art. 3 Austritt:
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer dreimonatigen Frist, auf das Ende eines Kalendermonats erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.

 

Art. 4 Ausschluss:
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Dieser Entscheid ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, mit kurzer Begründung, zu eröffnen. Gegen diesen Ent­scheid kann das Mitglied innert dreissig Tagen seit Mitteilung schriftlich an die nächste ordentliche Generalversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid der Generalversammlung bleibt die Mitgliedschaft sistiert.

 

Art. 5 Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes:
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Jahresbeiträge werden für das laufende Jahr nicht zurückerstattet.

Art. 6 Organe:
Die Organe des Vereins sind:

a. Generalversammlung
b. Vorstand

 

Art. 7 Kompetenzen:

Der Generalversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:

  1. Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
  2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
  3. c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder.
  4. Geschäfte, die auf Begehren des Vorstandes der Generalversammlung zur Be­schluss­fassung vorgelegt werden.
  5. Festlegung der Mitgliederbeiträge von natürlichen Personen.
  6. Anträge für Traktanden, die von Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich bis Januar oder vier Wochen vor der Generalversammlung eingereicht wurden.
  7. Geschäfte, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen oder des Gesetzes dem Be­schluss der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 8 Generalversammlungen:

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr, zur Entgegen­nahme der Jahresberichte, zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung, das Budget so­wie zur Vornahme der Wahlen in den Vorstand statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern Ge­schäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung zustehen.
Die Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen kann zudem von einem Fünf­tel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.

 

Art. 9 Einladungen zur Generalversammlung:

Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe des Ortes so­wie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindes­tens zwei Monate vor dem Sitzungstermin an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Ad­resse des Mitgliedes zuzustellen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.

 

Art. 10 Versammlungsleitung und Protokollführung:

Die Generalversammlungen werden vom Vereinspräsidenten und bei dessen Verhinde­rung durch seine Stellvertreterin geleitet.
Über die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt. Die Proto­kollführerin wird von der Versammlung bestimmt.

 

Art. 11 Stimmberechtigung:

Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

 

Art. 12 Abstimmungsmodus:

Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, der Vor­stand oder 5 an der Versammlung anwesende und stimmberechtigte Mitglieder ver­langen geheime Abstimmungen.

 

Art. 13 Sachgeschäfte:

Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn er das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Leere und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

 

Art. 14 Wahlen:

Gewählt ist, wer das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erreicht hat.
Das Total der abgegebenen gültigen Stimmen ist durch die Zahl der durch die Wahl zu be­setzenden Sitze zu teilen; die Hälfte dieses Rechnungsergebnisses, aufgerundet auf die nächsthöhere Zahl, entspricht dem absoluten Mehr.

 

Art. 15 Zweiter Wahlgang:

Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl mangels Erreichung des absoluten Mehres nicht zu­stande, oder haben bei Gesamtwahlen weniger Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Wahl.

Art. 16 Zusammensetzung und Wahl:

Der Vorstand besteht aus drei bis elf Mitgliedern. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgängerin.
Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.

 

Art. 17 Konstituierung:

Der Vorstand konstituiert sich selber. Er bestimmt insbesondere den Vereinpräsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier und andere Verantwortliche.

 

Art. 18 Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angele­genheiten, die statutarisch nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mit­glie­dern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festle­gen.

 

Art. 19 Vertretung des Vereins:

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Vereinspräsident oder die Vizepräsidentin zu­sammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

Art. 20 Einberufung der Vorstandssitzungen:

Die Vorstandssitzungen sind durch den Vereinspräsidenten, und bei dessen Verhinderung durch die Vizepräsidentin unter Angabe des Ortes der Vorstandssitzung sowie der Traktan­den einzuberufen und zwar spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin.
Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vor­standsmitglieder anwesend sind.
Bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder kann über nicht traktandierte Geschäfte entschie­den werden.

 

Art. 21 Protokoll der Vorstandssitzungen:

Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinspräsidenten, bei dessen Verhinderung von des­sen Stellvertreterin geleitet.
Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

Art. 22 Rechnungswesen:

Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder eine Drittperson.
Den Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.

 

Art. 23 Festlegung der Mitgliederbeiträge von juristischen Personen:

Mitgliederbeiträge von juristischen Personen und Personengesellschaften werden vom Vorstand festgelegt. Bei der Festlegung des Beitrags kann den finanziellen Möglichkeiten der betreffenden Institutionen und Unternehmen Rechnung getragen werden. Der Beitrag beträgt maximal 2000 Franken.

Art. 25 Vereinsjahr:

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 26 Statutenänderung:

Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberech­tigten Mit­glieder erforderlich ist.

 

Art. 27 Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Generalversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflö­sung zustimmt.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist im Falle einer Auflösung gemäss Beschlüssen der Generalversammlung für gemeinnützige Zwecke, die mit Medien in Zu­sammenhang stehen, zu verwenden.
Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.

 

Beschlossen an der Gründungsversammlung in Basel am 26. Oktober 2015